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Schäden an der Einbauküche – zahlt der Vermieter?

Die Einbauküche ist das Herzstück jeder Wohnung oder jedes Hauses. Sie ist nicht nur ein Ort zum Kochen, sondern auch zum gemeinsamen Essen und Verweilen. Doch was passiert, wenn es in der Einbauküche zu Schäden kommt? Wer ist dann für die Reparatur zuständig und wer muss dafür aufkommen? In diesem Artikel klären wir die rechtliche Lage von Einbauküchen und worum es bei der Kleinreparaturklausel geht.

 

Mitvermietete Küche oder Küche des Mieters?

Aus rechtlicher Sicht muss zunächst unterschieden werden, ob es sich bei der genutzten Küche um das Eigentum des Mieters handelt oder ob diese vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird. Bei mitvermieteten Küchen zahlt der Mieter einen Aufschlag für die Nutzung der Küche, der bereits in der monatlichen Miete berücksichtigt ist. Dadurch ist der Vermieter allerdings auch bei kleineren und größeren Reparaturen in der Verantwortung. Bei Einzug muss die mitvermietete Küche voll funktionsfähig und sauber sein, nicht aber zwingend auf dem neuesten Stand der Technik. Nach spätestens 25 Jahren gilt eine Küche als verbraucht und kann dann ebenfalls auf Kosten des Vermieters ausgetauscht werden. Gegen hohe finanzielle Belastungen kann sich der Vermieter allerdings mit einer Kleinreparaturklausel absichern.

 

Liegen die Eigentumsverhältnisse der Küche beim Mieter, ist dieser auch allein für anfallende Reparaturen zuständig. Das gilt auch dann, wenn der Mieter bei Einzug die Küche vom Vormieter übernommen hat. Denn durch die Abschlagszahlung geht diese praktisch in sein Eigentum über, was den neuen Mieter bei einem späteren Auszug ebenso dazu berechtigt, die Küche mitzunehmen oder ebenfalls zu veräußern.

 

Die Kleinreparaturklausel

In vielen Mietverträgen findet sich üblicherweise die sogenannte Kleinreparaturklausel. Diese wälzt einen Teil der anfallenden Reparaturkosten auf den Mieter über. Wichtig ist jedoch, dass es sich dabei lediglich um Bagatellschäden handelt, die nicht teurer als 75 € sein dürfen und sich pro Jahr meist auf einen Gesamtbetrag zwischen 150 und 200 € beschränken. Bedarf es beispielsweise einer neuen Lampe für die Dunstabzugshaube, gehen die Kosten für entsprechende Ersatzteile für die Dunstabzugshaube zulasten des Mieters. Doch auch bei kaputten Einlegefächern im Kühlschrank oder eine beschädigte Ofentür führen in der Regel nicht zu horrenden Reparaturkosten, sodass der Mieter keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch den Vermieter hat. Glücklicherweise gibt es auf Fixpart.at Original-Ersatzteile zu günstigen Preisen.

 

Einbauküche unentgeltlich überlassen

Auf den ersten Blick ist die rechtliche Nutzung der Küche nicht immer unbedingt ersichtlich. So kann bei Wohnungsbezug zwar eine Küche vorhanden sein, von der Miete aber ausgenommen sein. Dieser Fall sollte in jedem Fall vertraglich geklärt sein, um klarzumachen, dass der Vermieter bei Schäden nicht in der Pflicht ist. Er kann dann lediglich dazu aufgefordert werden, defekte Geräte entsorgen zu lassen, für Neuanschaffungen ist aber der Mieter verantwortlich.